14. April 2022

Eintragung ins Transparenzregister: Übergangsfristen laufen aus

Mit dem Geldwäschegesetzt wurde im Jahr 2017 das Transparenzregister eingerichtet. Wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen und Vereinen sind verpflichtet, sich in das Register einzutragen. Wer seine Eintragung nicht rechtzeitig vornimmt, kann ich Form von Bußgeldern zur Kasse gebeten werden. 

Von den wirtschaftlich Berechtigten sind

  1. Vor- und Nachname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohnort,
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
  5. Alle Staatsangehörigkeiten

in das Transparenzregister einzutragen und aktuell zu halten.

Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sind die bislang verankerten Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen. Somit sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Für die Meldung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen.

Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang aufgrund einer der Mitteilungsfiktionen als erfüllt galt, bestehen in Bezug auf die Meldung Übergangsfristen. Sie haben die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten,

  • sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022,
  • sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022

der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, und auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z.B. bei Überbrückungshilfen).

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragung ist kostenlos.

Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger Verlag geführt. Weitere Informationen sind u.a. beim Bundesverwaltungsamt zu finden. 

Symbolfoto via Adobe Stock von Sashkin

Beitragskategorien:
Tipps
Social Media
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner